Stellungnahme der Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden (AGDF) und der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Wehrdienst-Modernisierungsgesetz

Die Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden (AGDF) ist ein Dach- und Fachverband mit 32 Mitgliedsorganisationen. Inhaltliche Schwerpunkte der AGDF und ihrer Mitglieder sind internationale Freiwilligendienste und Jugendarbeit, Friedensbildung und Qualifizierung von Friedensfachkräften, Zivile Konfliktbearbeitung, Friedenspolitik und allgemein Friedensarbeit. Sie ist anerkannte Zentralstelle nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes, Zentrale Stelle im Internationalen Jugendfreiwilligendienst (BMBFSFJ) und Qualitätsverbund beim Programm weltwärts (BMZ). Die AGDF ist als Fachverband Mitglied in der Diakonie Deutschland und arbeitet zusammen mit anderen Verbänden und großen Organisationen im Gesprächskreis Internationale Freiwilligendienste mit, der die Anliegen der Träger Internationaler Freiwilligendienste vertritt. 

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) ist das Netzwerk der landes- und freikirchlichen Friedensbeauftragten im Raum der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Gleichzeitig ist die EAK durch ihr Berater*innenteam Anlaufstelle für die Beratung zur Kriegsdienstverweigerung für aktive Soldat*innen der Bundeswehr, Reservist*innen und Ungemusterte. Darüber hinaus engagiert sich die EAK international im ökumenischen Kontext und in NRO-Zusammenhängen auch zum Thema KDV international. 

 Allgemein 

AGDF und EAK begrüßen, dass mit dem WDModG (zunächst) auf die Freiwilligkeit bei der Rekrutierung von Soldat*innen gesetzt wird. Dies entspricht auch deren Vorrangstellung im Grundgesetz. Damit die geplante Erhöhung der Zahl der Soldat*innen auf dieser Basis realisiert werden kann, bedarf es neben den im Gesetzentwurf skizzierten Maßnahmen aber weiterer Aktivitäten, die eine „Kultur der freiwilligen Selbstverpflichtung“ für Aufgaben fördern, die der Allgemeinheit dienen. 

Ein zentrales Element wäre, nicht nur die deutschen Staatsangehörigen über die Möglichkeiten eines Dienstes bei der Bundeswehr zu informieren und ihnen eine Bereitschaftserklärung zuzusenden, sondern alle in Deutschland lebenden jungen Menschen, die volljährig geworden sind, (auch) über die Möglichkeit zu informieren, einen Freiwilligendienst im In- und Ausland zu leisten oder sich im Zivil- und Katastrophenschutz zu engagieren. Verbunden werden sollte dies – wie in der Vision 2030 eines breiten Bündnisses ausgeführt[1] - mit einem Anspruch auf eine persönliche Beratung. 

AGDF und EAK unterstützen diese Vision für eine Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit, die neben der Information und Beratung aller jungen Menschen für Freiwilligendienste folgende Elemente umfasst: 

  • Wo (junge) Menschen, Einsatzstellen und Träger sich auf den Abschluss einer Freiwilligendienst-Vereinbarung einigen, garantiert ein Rechtsanspruch einen vom Bund geförderten Freiwilligendienst im In- und Ausland.
  • Ein den Lebensunterhalt sicherndes, vom Bund finanziertes Freiwilligengeld, dessen Betrag sich am BAföG-Höchstsatz orientiert, ermöglicht allen Interessierten einen Freiwilligendienst. 

Dabei verweisen wir auf den vielfach durch Studien nachgewiesen großen Wert von Freiwilligendiensten für die (jungen) Menschen, deren Einsatzfelder und die Gesellschaft. Sie stärken u.a. gesellschaftlichen Zusammenhalt und Demokratie und sollten von daher grundsätzlich stärker staatlich gefördert werden. 

Für die Information der jungen Menschen und die Verarbeitung deren Daten müssen analog zu den Regelungen zur Bereitschaftserklärung für die Bundeswehr Regelungen an anderer Stelle getroffen werden. 

Auch mit Blick auf die neu geplante Möglichkeit des Bundes, eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls einführen zu können, halten AGDF und EAK eine Stärkung der Freiwilligendienste für unabdingbar. Schließlich ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Wehrpflichtigen den Kriegsdienst verweigern wird und dann einen Ersatzdienst leisten muss. Diesen jungen Männern muss der Bund entweder einen Einsatzplatz für einen Zivildienst oder eine Alternative (vgl. §14 ff Zivildienstgesetz) anbieten können. Von daher ist es Aufgabe des Bundes, mit Blick auf die geplante Möglichkeit (s.o.) nicht nur Kapazitäten für Grundwehrdienstleistende vorzuhalten bzw. aufzubauen, sondern auch für diejenigen, die einen Ersatzdienst leisten müssten. Damit der Bund dies leisten kann, ist er auf die Kapazitäten der Träger von Freiwilligendiensten im In- und Ausland angewiesen, die erheblich ausgebaut werden sollten. 

Zentral ist dabei, dass die (Wieder-)Einführung eines Wehrersatzdienstes nicht dazu führen darf, dass jungen Menschen, die in Deutschland leben und nicht wehrpflichtig sind oder aus einem anderen Staat kommen, der Zugang zu einem Freiwilligendienst in Deutschland erschwert wird. Zuletzt genanntes würde u.a. das EU-Programm Europäischer Solidaritätskorps und die Süd-Nord-Komponente des Entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts (BMZ), aber auch den Bundesfreiwilligendienst (BFD) betreffen. 

Der Ersatzdienst müsste maßgeblich von zivilgesellschaftlichen Strukturen umgesetzt werden, beim Zivildienst war bis 2010 der mit Abstand größte Teil der Einsatzstellen in zivilgesellschaftlicher Trägerschaft. 

Aus Perspektive von AGDF und EAK würde der Zivildienst in seiner früheren Form nicht den heutigen Anforderungen Rechnung tragen: 

Gesellschaftlich stehen wir vor der Herausforderung, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Demokratie zu stärken. Viele junge Menschen sind psychisch vorerkrankt oder benötigen aus anderen Gründen eine enge Begleitung durch erfahrene pädagogische Mitarbeitende. Im Gegensatz zu den Freiwilligendiensten, die als Lerndienst mit intensiver pädagogischer Begleitung gestaltet werden, gab es beim Zivildienst nur verpflichtende einwöchige Seminare, bei denen es vorrangig um Rechte und Pflichten von Zivildienstleistenden (ZDL) und um allgemeine politische Bildung ging. Die Betreuung und zugleich Aufsicht der ZDL war je nach Einsatzstelle unterschiedlich und erfolgte i.d.R nicht durch pädagogisch geschulte Mitarbeitende – was „für die Betreuung qualifiziertes Personal“ (§4, 1 Zivildienstgesetz) bedeutet, wurde in der Praxis weit gefasst. Als Konsequenz waren die Erfahrungen der ZDL sehr unterschiedlich, der Dienst führte anders als bei Freiwilligendiensten i.d.R. nicht zu einem nachhaltigen, freiwilligen gesellschaftlichen Engagement. 

Hinzu kam, dass zwar formal geregelt war, dass durch den Einsatz von ZDL keine qualifizierten Arbeitskräfte ersetzt werden durften (Arbeitsmarktneutralität), dies wurde aber im Gegensatz zu den Freiwilligendiensten vielfach in der Praxis unzureichend berücksichtigt und kontrolliert. Vor diesem Hintergrund befürchten die Wohlfahrtsverbände nicht zu Unrecht bei (Wieder-)Einführung eines Pflichtdienstes eine Abwertung beispielsweise von Pflegeberufen. 

Von daher sollten Freiwilligendienste im In- und Ausland Priorität haben, wenn es um die Gestaltung eines Wehrersatzdienstes geht: 

Das Zivildienstgesetz ermöglicht aktuell, (§14 a) einen Entwicklungsdienst (nach EfHG), (§14 b) Andere Dienste im Ausland und (§14 c) ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bzw. Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) im Inland oder Ausland anstelle eines Zivildienstes zu leisten. 

Diese rechtliche Regelung sollte nicht nur um den Bundesfreiwilligendienst ergänzt werden, sondern es sollten explizit auch staatlich anerkannte Freiwilligendienstprogramme wie weltwärts, Internationaler Jugendfreiwilligendienst, kulturweit und der Europäische Solidaritätskorps aufgeführt werden (-> Artikel 8). Konkret schlagen wir vor, die geplante Regelung nach § 7a Wehrpflichtgesetz auf andere Regelungen zu übertragen. 

Die AGDF würde es begrüßen, wenn der Bund Freiwilligendienste so fördern würde, dass sie als Wehrersatzdienst zur Regel würden und der Zivildienst zur Ausnahme. Hinsichtlich der Bezahlung und sonstiger Rahmenbedingungen sollte es keine relevanten Unterschiede, sondern eine weitgehende Gleichbehandlung aller Dienstleistenden und der Konditionen für Träger und Einsatzstellen geben. 

Zudem darf es bei Einführung eines verpflichtenden Grundwehrdienstes und in Folge eines Wehrersatzdienstes keinerlei Verdrängung geben: Alle Interessierten aus dem In- und Ausland sollten weiterhin einen Freiwilligendienst in Deutschland leisten können. Die Vielfalt an Einsatzfeldern sollte bewahrt werden (Kultur, Sport, Umwelt, Kinder- und Jugendeinrichtungen etc.). Andere Formen freiwilligen Engagements und soziale Arbeitsfelder dürfen nicht entwertet werden. 

Letztlich ist es unabdingbar, dass für eine rechtliche und praktische Ausgestaltung eines Wehrersatzdienstes die zivilgesellschaftliche Trägerlandschaft der Freiwilligendienste und deren Verbände frühzeitig einbezogen werden. 

 AGDF und EAK sehen es kritisch, dass die Bundesregierung ermächtigt werden soll, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst nach § 5 einberufen werden. 

Nach aktueller Gesetzeslage wird die Wehrpflicht erst wieder eingesetzt, wenn der Bundestag mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen einen Spannungsfall feststellt (Artikel 80 a Grundgesetz) oder der Verteidigungsfall eintritt. Auch wenn eine Zustimmung des Bundestages zu einer entsprechenden Rechtsverordnung erforderlich werden soll, besteht die Gefahr, dass die wichtige Rolle des Bundestages durch das Verfahren entwertet wird und eine für die Betroffenen einschneidende, aber auch für andere Staaten sehr relevante Entscheidung ohne die notwendige Gründlichkeit, öffentliche Debatte und breite Beteiligung geschieht. Es darf zudem keinerlei „Automatismus“ zur Wiedereinsetzung der Wehrpflicht geben. 

 Die vorgesehene Verpflichtung zur Ausfüllung der Bereitschaftserklärung und ab Juli 2027 zur Musterung für Männer mit deutscher Staatsenghörigkeit verbunden mit der geplanten Möglichkeit der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages auch kurzfristig eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls einzuführen, dürfte dazu führen, dass viele der Betroffenen einen Antrag auf Anerkennung als 

Kriegsdienstverweigerer (nach Art 4 Abs. 33 GG) stellen. Anträge können aktuell schriftlich beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr gestellt werden und werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) entschieden. Die Kapazitäten im BAFzA für die Bearbeitung der Anträge reichen bereits aktuell nicht aus, die vorliegenden Anträge zeitnah zu bearbeiten; die Anträge Ungemusterter werden nachrangig behandelt. Die zuständigen Behörden sollten frühzeitig in der Lage sein, die Anträge sachgerecht zu bearbeiten. 

 In der Diskussion sind verschiedene Modelle von Losverfahren. Aus unserer Sicht sind diese zumindest solange nicht mit der Anforderung an eine Wehrgerechtigkeit vereinbar, wie die Zahl derjenigen, die einen Wehrdienst leisten, deutlich geringer ist als die Zahl derjenigen, die nach Gesetzeslage einen Wehrdienst leisten könnten und zur Zahl aller männlichen Staatsbürger des jeweiligen Jahrgangs. Dies gilt analog für alle Modelle, wonach die Bundeswehr nur diejenigen zwangsweise einzieht, die sie beispielsweise aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse benötigt. Abgesehen davon, dass dies ein massiver Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen und ökonomische Nachteile gegenüber Gleichaltrigen bedeuten würde, stellten sich nachfolgend Fragen, falls diese von ihrem Recht auf Kriegsdienstverweigerung Gebrauch machen würden. 

Zu den geplanten gesetzlichen Regelungen 

Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes 

§ 2 Abs. 3 

Nach § 2 Abs. 3 soll selbst dann, wenn weder Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegen, noch die Rechtsordnung nach § 2a erlassen worden ist, § 3 WPflG ab Inkrafttreten des WDModG uneingeschränkt gelten.  Nach § 3 (2) WPflG haben dann männliche Staatsbürger nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die BRD länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen nach §1 (2) WPflG bereits vorliegen (…). Diese Regelung ist unverhältnismäßig. Zudem würde sie zu einem bisher nicht berücksichtigten Erfüllungsaufwand für die betroffenen Bürger und Karrierecenter führen. 

§ 2a Verordnungsermächtigung 

Die Formulierung für die Tatbestände, nach denen die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen kann, sind objektiv nicht überprüfbar, was einen Rechtsschutz gegen eine solche Regelung aushöhlt. 

Die Dauer des Grundwehrdienstes ist (nur noch) in einer Rechtsverordnung festzulegen und beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Aktuell ist im Wehrpflichtgesetz eine Dauer von 6 Monaten vorgesehen, zukünftig soll die Entscheidung ggf. kurzfristig durch die Rechtsverordnung festgelegt werden. Es ist fraglich, ob dieses Konstrukt angemessen ist: Derartige Eingriffe in die Freiheitsrechte von Bürgern sollten in einem förmlichen Bundesgesetz geregelt werden. 

Hinweis: Bundesregierung und Bundestag sollten berücksichtigen, dass sich die Festlegung und Änderung der Dauer auch auf die Dauer der Wehrersatzdienste auswirkt.  

§ 5 (2) 

Eine Heranziehung vor Vollendung des 18. Lebensjahres lehnen wir ab. Nach den von Deutschland mit unterzeichneten Pariser Prinzipien sind minderjährige Bundeswehrsoldat*innen Kindersoldat*innen. Verwiesen wird zudem auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, das die Vertragsstaaten verpflichtet, alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren nicht direkt an Feinseligkeiten teilnehmen. Minderjährige Soldat*innen werden aktuell in der Bundeswehr abgesehen von Auslandseinsätzen wie volljährige Soldat*innen behandelt und sind erheblichen körperlichen und seelischen Risiken ausgesetzt. 

§ 7a Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung 

Wir begrüßen explizit die vorgesehene Regel, dass diejenigen, die einen im Einkommensteuergesetz genannten Freiwilligendienst geleistet haben oder leisten, nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. 

§ 11 Absatz 2 

Neben dem  Dienst nach dem  Jugendfreiwilligendienstegesetz  und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sollten analog zum anderen Dienst im Ausland auch die staatlich anerkannten Freiwilligendienstprogramme genannt werden (s.o.: Zivildienstgesetz). Am einfachsten und sachgerecht wäre eine Regelung in Analogie zu der Regelung für § 7a. Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Änderung des Bundesmeldegesetzes

§58 b) 

Es ist bedauerlich, dass junge Staatsbürger*innen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, nicht mehr die Möglichkeit haben sollen, nach §58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit §36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Widerspruch gegen die Datenübermittlung (Information der Bundeswehr) sowie einen Löschungsverlangen haben. Dies sollte zurückgenommen werden. 

Artikel 8 Änderung des Zivildienstgesetzes 

§ 1 Aufgaben 

Neu sollte „vorrangig im sozialen Bereich“ gestrichen oder ergänzt werden, um der Breite der sinnvollen Einsatzfelder Rechnung zu tragen. 

§ 4 Bereiche der Aufgaben von Einsatzstellen: 

Analog zu § 1 streichen oder ergänzen (s.o.) 

§ 10 (2) 

Es sollte nicht nur der Bundesfreiwilligendienst ergänzt werden, sondern eine Regelung für § 7a Wehrpflichtgesetz geschaffen werden.   

§14a-c 

Es sollte nicht nur der Bundesfreiwilligendienst ergänzt werden, sondern es sollten alle Freiwilligendienstformen wie in der Regelung für § 7a Wehrpflichtgesetz explizit berücksichtigt werden. 

§15a Freies Arbeitsverhältnis 

ggf. ergänzen 

Bonn, den 07.11.2025 

[1] https://www.rechtauffreiwilligendienst.de/